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Israel Shahak:
Jüdische Religion,
Jüdische Geschichte
(Book online)
37



Sexuelle Straftaten

Geschlechtsverkehr zwischen einer verheirateten jüdischen Frau und einem anderen Mann als ihrem Ehegatten ist ein Kapitalverbrechen für beide Seiten und eine der drei schwersten Sünden. Eine nichtjüdische Frau hat dabei einen ganz anderen Status. Die Halacha behauptet dreist, daß alle Nichtjuden häufig wechselnden Geschlechtsverkehr hätten, und der Vers "ihr Fleisch ist wie das Fleisch von Eseln, und deren Ausfluß [des Samens] ist gleich dem Ausfluß von Pferden" auf sie zuträfe. Ob eine nichtjüdische Frau verheiratet ist oder nicht, spielt keine Rolle, da der Begriff der Ehe auf Nichtjuden nicht anzuwenden sei ("für einen Heiden gibt es keine Ehe"). Deshalb sei auch der Begriff des Ehebruchs auf den Geschlechtsverkehr zwischen einem jüdischen Mann und einer nichtjüdischen Frau nicht anwendbar. Der Talmud setzt solch einen Geschlechtsverkehr der Sünde der Sodomie gleich. (Aus demselben Grunde behauptet man von Nichtjuden, die Vaterschaft ließe sich bei ihnen nicht feststellen.)

Die Talmudische Enzyklopädie sagt:

Wer geschlechtlichen Umgang mit der Ehefrau eines Nichtjuden pflegt, unterliegt nicht der Todesstrafe, denn es steht geschrieben: "Deines Nächsten Ehefrau" und nicht die Ehefrau eines Fremden. Und auch das an Nichtjuden gerichtete Gebot, ein Mann "solle seiner Ehefrau treu bleiben" gilt nicht für einen Juden, weil es auch keine Ehe für einen Heiden gibt. Eine verheiratete nichtjüdische Frau ist ein Tabu für die Nichtjuden, in keinem Falle aber für einen Juden.

Dies besagt nicht, daß Geschlechtsverkehr zwischen einem jüdischen Mann und einer nichtjüdischen Frau erlaubt ist - ganz im Gegenteil. Die schwerste Strafe wird über die nichtjüdische Frau verhängt. Sie muß hingerichtet werden, auch wenn ein Jude sie vergewaltigte.

Gleichgültig, ob es sich um ein Kind von drei Jahren oder einen Erwachsenen, eine verheiratete oder unverheiratete Frau oder sogar um eine Minderjährige von nur neun Jahren und einem Tag handelt, muß sie wie im Falle eines wilden Tieres getötet werden, da er vorsätzlichen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte und sie einen Juden in Schwierigkeiten brachte.

Der Jude jedoch ist auszupeitschen. Falls er ein Kohen (Mitglied des priesterlichen Stammes) ist, erhält er die doppelte Anzahl an Hieben, da er ein doppeltes Verbrechen begangen hat. Ein Kohen darf keinen Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten haben, und alle nichtjüdischen Frauen sind mutmaßlich Prostituierte.

Status

Nach der Halacha dürfen (nach Möglichkeit) die Juden keinem Nichtjuden erlauben, eine Machtstellung über Juden einzunehmen, und sei sie noch so gering. (Die beiden Paradebeispiele sind "Befehlshaber über zehn Soldaten in der jüdischen Armee" und "Aufsichtsführender über einen Bewässerungsgraben".) Bezeichnenderweise gilt diese spezielle Vorschrift auch für Konvertiten zum Judentum und ihre Nachkommen in der weiblichen Linie für die Dauer von zehn Generationen oder "solange, wie die Abstammung bekannt ist".

Bei Nichtjuden wird vorausgesetzt, daß sie geborene Lügner sind; sie können vor einem rabbinischen Gericht kein Zeugnis ablegen. In dieser Hinsicht stehen sie theoretisch auf einer Stufe mit jüdischen Frauen, Sklaven und Minderjährigen. In der Praxis sieht es jedoch noch düsterer für sie aus. Eine jüdische Frau darf heute als Zeugin bei bestimmten Tatsachen aussagen, wenn sie einem rabbinischen Gericht als "glaubhaft" erscheint, ein Nichtjude dagegen nie.

Ein Problem entsteht dabei, wenn ein rabbinisches Gericht einen Sachverhalt klären muß, für den es nur nichtjüdische Zeugen gibt. Dazu ein wichtiges Beispiel im Falle von Witwen: Nach dem jüdischen religiösen Gesetz kann eine Frau nur dann zu einer Witwe erklärt werden und darf dann wieder heiraten, wenn der Tod ihres Ehemannes mit Sicherheit durch einen Zeugen, der ihn sterben sah oder seinen Leichnam identifizierte, bewiesen ist. Das rabbinische Gericht akzeptiert den Beweis vom Hörensagen eines Juden, der bezeugt, er habe die fragliche Tatsache von einem nichtjüdischen Augenzeugen gehört. Voraussetzung ist jedoch, das Gericht ist überzeugt, daß letzterer dies beiläufig erwähnt ("goj mesiah lefi tummo") und nicht eine auf direkte Frage antwortete, denn die direkte Antwort eines Nichtjuden auf die direkte Frage eines Juden ist vermutlich eine Lüge. Falls erforderlich, wird ein Jude (vorzugsweise ein Rabbiner) ein belangloses Gespräch mit dem nichtjüdischen Augenzeugen führen, und ohne eine direkte Frage zu stellen, aus ihm eine beiläufige Aussage zu der in Frage stehenden Tatsache herausholen.

 
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