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Israel Shahak:
Jüdische Religion,
Jüdische Geschichte
(Book online)
36



Entheiligung des Sabbats zur Lebensrettung

Die Entheiligung des Sabbats, d.h. die Verrichtung von sonst verbotenen Arbeiten am Sonnabend, wird zur Pflicht, wenn das Leben eines Juden bedroht ist.

Das Problem, das Leben eines Nichtjuden am Sabbat zu retten, hat keine besondere Bedeutung im Talmud, da dies auch sogar an einem Werktag verboten ist. Es wird jedoch zu einem komplizierenden Faktor in zwei Zusammenhängen.

Zunächst einmal gibt es das Problem einer gefährdeten Gruppe von Menschen. Möglich (aber nicht sicher) dabei ist, daß sich ein Jude unter ihnen befindet. Sollte also der Sabbat entheiligt werden, um sie zu retten? Solche Fälle werden intensiv diskutiert. Nach früheren Autoritäten, einschließlich Maimonides und dem Talmud selbst, entscheidet der Schulchan Aruch die Angelegenheit nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit. Angenommen, neun Nichtjuden und ein Jude leben im selben Gebäude. Das Gebäude stürzt an einem Sonnabend ein und einer der zehn - wer, ist nicht bekannt - fehlt, während die anderen neun in den Trümmern verschüttet sind. Sollten die Trümmer beseitigt und somit der Sabbat entheiligt werden, wenn man annimmt, daß der Jude vielleicht nicht unter ihnen ist (er könnte derjenige sein, der sich rettete)? Der Schulchan Aruch sagt, daß die Trümmer beseitigt werden müßten, da die Wahrscheinlichkeit, daß sich der Jude darunter befindet, sehr hoch ist (neun zu eins). Nehmen wir aber einmal an, daß neun davonkamen und nur einer - auch hier weiß man nicht, wer - eingeschlossen ist. In diesem Falle besteht nicht die Pflicht, die Trümmer wegzuräumen, weil vermutlich in diesem Falle die Wahrscheinlichkeit (neun zu eins) dagegen spricht, daß der Jude der Verschüttete ist. Ein ähnlicher Fall: "Wenn man sieht, daß ein Boot mit einigen Juden an Bord auf See in Gefahr ist, so haben alle die Pflicht, den Sabbat zu ihrer Rettung zu entheiligen." Der große R. Akiba Eger (gestorben 1837) schreibt hierzu, daß dies nur dann gelte, "wenn bekannt ist, daß Juden an Bord sind. Aber ... wenn nichts über die Menschen an Bord bekannt ist, darf [der Sabbat] nicht entheiligt werden, denn man handelt nach [der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten, und] die Mehrheit der Menschen in der Welt sind Nichtjuden". Da sie aber gegenüber den jüdischen Passagieren in der großen Überzahl sind, muß man sie ertrinken lassen.

Zum zweiten ist die Vorschrift, daß ein Nichtjude gerettet oder gepflegt werden darf, um die Gefahr einer Feindschaft zu vermeiden, am Sabbat eingeschränkt. Ein Jude, den man an einem Wochentag um Hilfe für einen Nichtjuden ersucht, wird wohl dem Ruf folgen müssen. Gäbe er nämlich zu, daß er prinzipiell das Leben eines Nichtjuden nicht retten dürfe, würde er Feindschaft hervorrufen. An einem Sonnabend kann der Jude aber die Einhaltung des Sabbats als plausible Ausrede benutzen. Ein ausführlich im Talmud behandeltes Fallbeispiel ist das einer jüdischen Hebamme, die als Geburtshelferin zu einer nichtjüdischen Frau gerufen wird. Das Fazit besteht darin, daß die Hebamme aus "Furcht vor Feindschaft" an einem Wochentag - aber nicht an einem Sabbat - helfen darf, da sie sich mit folgenden Worten herausreden kann: "Wir dürfen den Sabbat nur für unsere eigenen Leute, die den Sabbat einhalten, entheiligen. Wir dürfen ihn aber nicht für ihre Leute, die nicht den Sabbat einhalten, entweihen." Ist diese Erklärung ehrlich oder nur als Ausrede gemeint?

Maimonides gibt deutlich zu verstehen, daß man diese Entschuldigung auch dann benutzen kann, wenn die der Hebamme gestellte Aufgabe keine Entheiligung des Sabbats nach sich zöge. Diese Ausrede wird dann vermutlich auch in diesem Falle funktionieren, weil Nichtjuden in der Regel keine blasse Ahnung davon haben, welche Arbeiten den Juden am Sabbat verboten sind. Wie dem auch sei, er verfügt jedenfalls: "Einer nichtjüdischen Frau darf bei der Entbindung an einem Sabbat nicht geholfen werden, auch nicht gegen Bezahlung; man braucht keine Feindschaft zu fürchten, auch wenn [durch solche Hilfe] der Sabbat nicht entheiligt wird." Der Schulchan Aruch argumentiert ähnlich.

Auf diese Art von Ausrede konnte man sich nicht immer verlassen, um jemanden zu täuschen und Feindschaft der Nichtjuden zu vermeiden. Daher mußten einige bedeutende rabbinische Autoritäten die Regeln in gewisser Weise lockern und jüdischen Ärzten die Behandlung von Nichtjuden am Sabbat erlauben, auch wenn hierzu eine bestimmte an jenem Tag normalerweise verbotene Arbeit auszuführen war. Die teilweise Lockerung galt insbesondere reichen und mächtigen nichtjüdischen Patienten, die sich nicht so leicht abweisen ließen und deren Feindschaft eine Gefahr bedeuten könnte.

Somit bestimmte R. Joel Serkes, Autor des Bajit chadasch und einer der größten Rabbiner seiner Zeit (Polen 17. Jahrhundert), daß "Bürgermeister, der niedere Adel und Aristokraten" am Sabbat aus Furcht vor deren Feindschaft, die "einige Gefahren" berge, behandelt werden sollten. In anderen Fällen, besonders dann, wenn sich die Nichtjuden mit einer Ausrede abwimmeln ließen, begehe ein jüdischer Arzt "eine unerträgliche Sünde", wenn er sie am Sabbat behandele. Später im selben Jahrhundert wurde ein ähnliches Verdikt in der zu Frankreich gehörenden Stadt Metz erlassen, deren beide Teile eine Schiffsbrücke verband. Juden hatten normalerweise nicht die Erlaubnis, solch eine Brücke an einem Sabbat zu überqueren. Der Rabbiner von Metz entschied jedoch, daß ein jüdischer Arzt hierzu die Erlaubnis habe, "wenn er zum Generalgouverneur gerufen werde". Da man von dem Arzt weiß, daß er die Brücke um seiner jüdischen Patienten willen überquert, würde der Gouverneur eine feindliche Haltung einnehmen, falls sich der Arzt weigere, es für ihn zu tun. Unter der autoritären Herrschaft von Ludwig XIV. war es erklärtermaßen wichtig, die Gunst seines Verwalters zu haben, die Gefühle niedrigerer Nichtjuden waren dagegen von wenig Bedeutung.

Chochmat Schlomo, ein Kommentar des Schulchan Aruch aus dem 19. Jahrhundert, wählt eine ähnliche strikte Auslegung des Begriffs "Feindschaft" im Zusammenhang mit den Karäern, einer kleinen häretischen Judensekte. Nach seiner Sicht durfte deren Leben nicht gerettet werden, wenn dies eine Verletzung des Sabbats zur Folge hatte, "denn 'Feindschaft' gilt nur für die Heiden, die vielfach eine ablehnende Haltung gegen uns einnehmen und denen wir ausgeliefert sind .. doch von den Karäern gibt es nur wenige, und wir sind ihnen nicht ausgeliefert. Deshalb gilt die Furcht vor Feindschaft bei ihnen überhaupt nicht". Wie wir noch sehen werden, hat das absolute Verbot, den Sabbat zu entheiligen, um das Leben eines Karäers zu retten, in der Tat noch heute Geltung. R. Mose Sofer, ein bekannter 1839 in Preßburg verstorbener Rabbiner, behandelt das ganze Thema ausführlich in seinen Responsen (besser bekannt als Chatam Sofer). Seine Ausführungen sind von mehr als nur historischem Interesse, da im Jahre 1966 der Oberrabbiner von Israel eine seiner Responsen öffentlich als "Grundsatzung der Halacha" billigte. Die besondere von Sofer gestellte Frage beschäftigte sich mit der Situation in der Türkei, wo während einem der Kriege ein Erlaß galt, daß in jeder Stadt oder jedem Dorf Hebammen verfügbar sein müßten, um einer in den Wehen liegenden Frau beizustehen. Einige dieser Hebammen waren Jüdinnen. Sollten sie sich verdingen, Nichtjüdinnen an Werktagen oder am Sabbat zu helfen?

In einem Responsum zieht Sofer nach sorgfältiger Untersuchung die Schlußfolgerung, daß es sich bei den betreffenden Nichtjuden, d.h. osmanischen Christen und Moslems, nicht um Götzenanbeter handelt, "die unzweideutig andere Götter anbeten und deshalb 'weder aus einem Brunnen herausgeholt noch in einen hineingestoßen werden dürften'"; sie entsprächen seiner Meinung nach den Amalekitern, so daß die talmudische Vorschrift "Es ist verboten, den Samen der Amalekiter zu verbreiten" auf sie zutrifft. Deshalb dürfe man ihnen prinzipiell an Wochentagen keine Hilfe zukommen lassen. In der Praxis sei es jedoch "erlaubt", Nichtjuden zu heilen und Nichtjüdinnen bei der Geburt zu helfen, wenn sie eigene Ärzte und Hebammen haben, die statt der jüdischen gerufen werden könnten. Denn wenn jüdische Ärzte und Hebammen sich weigerten, Nichtjuden beizustehen, wäre ein Einkommensverlust die Folge, was natürlich unerwünscht ist. Dies gilt gleichermaßen für Wochentage und für den Sabbat, vorausgesetzt, der Sabbat wird nicht entweiht. Im letzteren Fall kann der Sabbat jedoch als Ausrede dienen, um "die heidnischen Frauen irrezuführen und zu sagen, daß der Sabbat dabei entheiligt werde".

Im Zusammenhang mit Fällen, bei denen tatsächlich der Sabbat entheiligt wird, unterscheidet Sofer wie andere Autoritäten zwischen zwei am Sabbat verbotenen Kategorien von Arbeiten. Zunächst gibt es Arbeiten, die die Tora (der biblische Text, soweit er vom Talmud interpretiert wird) verbietet. Eine solche Arbeit darf nur in seltenen Ausnahmefällen verrichtet werden, wenn andernfalls eine extreme Gefahr der Feindschaft gegen Juden die Folge wäre. Ferner gibt es andere Arten von Arbeiten, die nur von den das ursprüngliche Gesetz der Tora ausweitenden Weisen verboten werden. Die Haltung gegenüber einem Verstoß gegen solche Verbote ist im allgemeinen milde.

Ein weiteres Responsum von Sofer behandelt die Frage, ob einem jüdischen Arzt erlaubt sei, mit einem Wagen am Sabbat zu reisen, um einen Nichtjuden zu heilen. Nachdem er herausgestellt hat, daß unter bestimmten Umständen die Reise am Sabbat in einem von Pferden gezogenen Wagen nur das "von den Weisen" und nicht das von der Tora auferlegte Verbot verletzt, greift er auf die Aussage des Maimonides zurück, daß in den Wehen liegende nichtjüdische Frauen keine Hilfe erhalten dürfen, wenn der Sabbat dabei verletzt wird. Er führt aus, daß dasselbe Prinzip für alle ärztlichen Leistungen und nicht nur für die Geburtshilfe gelte. Doch dann spricht er die Furcht aus, wenn man dieses praktiziere, es "unerwünschte Feindschaft hervorrufen würde". Die Nichtjuden würden nämlich die Ausrede, den Sabbat einhalten zu müssen, nicht akzeptieren und sagen, daß das Blut eines Götzenanbeters in unseren Augen nur wenig Wert habe. Wichtiger sei vielleicht noch, daß nichtjüdische Ärzte Rache an ihren jüdischen Patienten nehmen können. Man müsse bessere Vorwände finden. Ein jüdischer Arzt, der am Sabbat zur Behandlung eines nichtjüdischen Patienten aus der Stadt gerufen wird, kann sich damit herausreden, daß er in der Stadt bleiben müsse, um seine anderen Patienten zu versorgen. "Denn er kann dies benutzen, um zu sagen 'wegen dieser oder jener Gefahr für den Patienten, der zuerst einen Doktor braucht, kann ich nicht verreisen, und ich möchte nicht mein Honorar verlieren' ... bei solch einer Ausrede braucht man keine Gefahr zu fürchten, denn der Vorwand, ein anderer dringenderer Fall hätte vorgelegen, wird häufig von Ärzten gebraucht, die sich verspäten". Nur "wenn es unmöglich ist, eine Entschuldigung zu geben", hat der Arzt die Erlaubnis, in einem Wagen an Sabbat zu reisen, um einen Nichtjuden zu behandeln.

Bei der ganzen Diskussion dreht sich die Hauptfrage um die Ausreden und nicht um die tatsächliche Heilung oder das Wohlergehen des Patienten. Und überall gilt es als selbstverständlich, daß man Nichtjuden täuschen darf und nicht zu behandeln braucht, solange man "Feindschaft" abwehren kann.

In der heutigen Zeit sind natürlich die wenigsten jüdischen Ärzte religiös, und meist kennen sie nicht einmal diese Vorschriften. Ferner scheint es, daß auch viele religiöse Ärzte - was für sie spricht - die Bindung an den Hippokratischen Eid den Vorschriften ihrer fanatischen Rabbiner vorziehen. Der Einfluß der Rabbiner wird jedoch nicht ganz ohne Einfluß auf einige Ärzte bleiben. Außerdem gibt es viele, die dem Einfluß zwar nicht unterliegen, jedoch in der Öffentlichkeit nicht dagegen zu protestieren wagen.

All dies ist weit davon entfernt, eine erledigte Frage zu sein. Die neueste halachische Position in dieser Angelegenheit beschreibt ein knappgehaltenes und maßgebendes Buch, das in englischer Sprache unter dem Titel Jewish Medical Law erschienen ist. Dieses Buch (mit dem Impressum der renommierten israelischen Stiftung "Mossad Harav Kook") basiert auf den Responsa von R. Elieser Jehuda Waldenberg, Oberrichter am Rabbinischen Distriktgericht von Jerusalem. Einige Stellen aus diesem Werk bedürfen besonderer Erwähnung.

Zunächst einmal, "ist es verboten, den Sabbat zu entheiligen ... wegen eines Karäers." So steht es da - offen, absolut und ohne weitere Einschränkung. Die Feindschaft dieser kleinen Sekte spielt vermutlich keine Rolle, so daß sie am Sabbat ohne eine Behandlung sterben können. In Bezug auf die Nichtjuden: "Nach den Vorschriften des Talmud und dem Kodex des jüdischen Gesetzes ist es verboten, den Sabbat durch Verletzung des biblischen oder rabbinischen Gesetzes zu entweihen oder das Leben eines schwerkranken nichtjüdischen Patienten zu retten. Verboten ist auch, eine nichtjüdische Frau am Sabbat von einem Kind zu entbinden."

Doch das Verbot wird durch eine Dispensation gelockert: "Heute ist es jedoch erlaubt, den Sabbat wegen eines Nichtjudens durch vom rabbinischen Gesetz verbotene Handlungen zu entweihen, denn so verhindert man das Aufkommen negativer Gefühle zwischen Juden und Nichtjuden."

Dies reicht nicht sehr weit, da bei einer medizinischen Behandlung von der Tora selbst am Sabbat verbotene Handlungen oft vorkommen, die von dieser Dispensation abgedeckt sind. Es gibt, so wird erklärt, "einige" halachische Autoritäten, die diese Dispensation auch auf solche Handlungen ausdehnen. Doch sagt dies nur mit anderen Worten, daß die meisten halachischen Autoritäten und diejenigen, die wirklich zählen, eine entgegengesetzte Ansicht haben. Noch ist jedoch nicht alles verloren. Das Buch Jewish Medical Law bietet eine wirklich atemberaubende Lösung für diese Schwierigkeiten.

Die Lösung liefert eine kleine Stelle des talmudischen Gesetzes. Von dem durch die Tora auferlegten Verbot "Ausführung einer gegebenen Handlung am Sabbat" wird vorausgesetzt, daß es nur dann gilt, wenn die Hauptabsicht bei ihrer Ausführung auch ihr tatsächliches Ergebnis ist. (Beispiel: Das Mahlen von Weizen ist durch die Tora vermutlich dann nur verboten, wenn der Zweck des Mahlens die Herstellung von Mehl ist.) Wenn andererseits die Ausführung derselben Handlung beiläufig ein anderes Ergebnis zeitigt (melachah se-einah zrichah legufah), dann ändert die Handlung ihren Status. Sie ist zwar noch immer verboten, das ist sicher, doch nur von den Weisen und nicht von der Tora selbst. Deshalb:

Um eine Übertretung des Gesetzes zu vermeiden, gibt es eine rechtlich zulässige Methode, die Behandlung eines nichtjüdischen Patienten zu ermöglichen, auch wenn es sich dabei um einen Verstoß gegen das biblische Gesetz handelt. Es wird vorgeschlagen, daß, wenn ein Arzt den nötigen Dienst versieht, dies nicht mit der hauptsächlichen Absicht geschieht, den Patienten zu heilen, sondern sich und die jüdischen Menschen gegen die Anschuldigung religiöser Diskriminierung und schwerer Vergeltung zu schützen, die ihn im besonderen und die jüdischen Menschen im allgemeinen in Gefahr bringen kann. Bei diesem Vorsatz wird jede Maßnahme seitens des Arztes "zu einer Handlung, deren tatsächliches Ergebnis nicht der Hauptzweck ist",... was an Sabbat nur durch das rabbinische Gesetz verboten ist.

Ein kürzlich in hebräischer Sprache erschienenes maßgebliches Buch schlägt auch diesen heuchlerischen Ersatz für den Hippokratischen Eid vor. Obwohl die israelische Presse diese Tatsachen zumindest zweimal erwähnte, hüllte sich der israelische Ärzteverband in Schweigen.

Nachdem wir etwas ausführlicher das hochwichtige Thema der Haltung der Halacha gegenüber den Lebensinteressen von Nichtjuden erörtert haben, wollen wir uns kurz mit anderen halachischen Vorschriften beschäftigen, die zur Diskriminierung der Nichtjuden gedacht sind. Da es eine große Anzahl solcher Vorschriften gibt, sollen nur die wichtigeren erwähnt werden.

 
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